GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 4
Anmerkung
1) Eintragungsprinzip (Intabulationsprinzip)
Die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung der bücherlichen Rechte werden nur durch ihre Eintragung in das Hauptbuch erwirkt.
Für die Eintragung eines dinglichen Rechts im Grundbuch ist ein gültiger Titel Voraussetzung für einen wirksamen Erwerb des Rechts. Grundsätzlich bewirkt eine Eintragung ohne gültigen Titel keinen Eigentumsübergang. Der bisherige rechtmäßig eingetragene Eigentümer bleibt Eigentümer, kann jedoch nicht mehr bücherlich über die Liegenschaft verfügen.
Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes: „Außerbücherliches Eigentum“ ist nur in den Fällen der Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes denkbar. In all diesen Fällen kommt der Eintragung ins Grundbuch nur noch deklarative Bedeutung zu. (Erwerb durch Einantwortung; Erteilung des Zuschlags; Ersitzung; Enteignung; Eigentumserwerb an landwirtschaftlichen Grundstücken aufgrund eines Zusammenlegungsverfahrens; gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge; Erwerb durch Bauführung)
Schrifttum
Prader, Kein Schutz einer kreditgewährenden Bank für Vermögensschäden durch Kreditgewährung wegen eines unvollständigen Grundbuchsstandes, MANZ Wohnrecht-E 2019/16/08
1. Wer Eigentümer ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilrechts. Gemäß dem in