GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 53
Anmerkung
1) Zu Abs 1 dritter Satz: Der Zweck der schwer verständlichen Bestimmung liegt im Gerichtsgebührenrecht. In der Praxis wird in die Anmerkung der Beisatz „mit der Bedingung des § 53 Abs 1 dritter Satz GBG“ aufgenommen.
2) ErläutRV 1675 BlgNR 24. GP zu § 53 GBG: „Im ERV ist es nicht möglich, Grundbuchsgesuche mit beglaubigten Unterschriften zu stellen. Es soll daher – so wie bei der Aufsandungserklärung, die in einer besonderen Urkunde abgegeben werden kann (vgl. § 32 Abs. 2 GBG 1955) – auch für die Rangordnung die Möglichkeit geschaffen werden, die Erklärung des Eigentümers in eine eigene Urkunde ‚auszulagern‘. Da aufgrund dieser Urkunde eine bücherliche Eintragung erfolgen soll, hat sie den Anforderungen des § 27 GBG 1955 (z. B. Angabe des Geburtsdatums bei natürlichen Personen) zu entsprechen.
Anders als bei der vorgeschlagenen Regelung über die Namensrangordnung (vgl. § 57a Abs. 2 GBG 1955) kann das Rangordnungsgesuch nur vom Eigentümer (oder seinem Vertreter) gestellt werden. Es bedarf hier daher keiner Befristung der Gültigkeit der Rangordnungserklärung, da stets der Eigentümer selbst die Entscheidung trifft, ob er einen Antrag stellen will oder nicht. Die Geltung einer solchen Erklärung soll allerdings auf eine einmalige Antr...