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Bayer/Bayer

GBG I Grundbuchsgesetz

Entscheidungssammlung und Praxisanmerkungen zu GBG, AllgGAG, LiegTeilG, GUG und ERV 2006

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4267-3

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Bayer/Bayer - GBG I Grundbuchsgesetz

§ 51

Anmerkung

1) Bezüglich der Löschung des Baurechts siehe § 8 BauRG, RGBl 1912/86.

Rechtsprechung

1. Eine Hypothek kann, solange das Afterpfandrecht bücherlich aushaftet, nur mit Zustimmung des Afterhypothekars oder mit Vorbehalt seiner Rechte oder aufgrund gerichtlicher Hinterlegung der Schuldsumme gelöscht werden; auf die Tilgung der Schuld allein kommt es nicht an.

Beisatz: Die Löschung des Pfandrechts gemäß § 51 Abs 1 GBG entfaltet keine Wirkung gegenüber dem Afterpfandgläubiger. Das Pfandrecht wird vielmehr so weit als weiterbestehend fingiert, als es zur Befriedigung des Afterhypothekars erforderlich ist. (T1) (RIS-Justiz RS0011467)

2. Der Verzicht des Berechtigten auf die Ausübung der Servitut wird wegen des bei der Aufgabe von Sachenrechten zu beachtenden Publizitätsprinzips, das grundsätzlich die Verbücherung erfordert, erst durch die Einverleibung ihrer Löschung im Grundbuch Dritten gegenüber wirksam. Bei rechtskräftig einverleibter exekutiver Belastung des Fruchtgenussrechts kann eine Löschung dieses Fruchtgenussrechts nur mit der Einschränkung des § 51 Abs 1 GBG erfolgen. (RIS-Justiz RS0121701)

3. § 51 GBG ist nicht nur auf Hypotheken, sondern auch auf andere belastete bücherliche Rechte anwendbar, so auch auf ein ve...

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