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Bayer/Bayer

GBG I Grundbuchsgesetz

Entscheidungssammlung und Praxisanmerkungen zu GBG, AllgGAG, LiegTeilG, GUG und ERV 2006

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4267-3

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Dokumentvorschau
Bayer/Bayer - GBG I Grundbuchsgesetz

§ 41

Anmerkung

1) Zu lit a: Aufsandungserklärung iSd § 32 Abs 1 lit b.

2) Zur Rechtfertigung im Prozessweg siehe auch § 439 ABGB, JGS 1811/946.

3) Vgl Anmerkung 3 zu § 35.

Rechtsprechung

1. Bei der Rechtfertigung einer Vormerkung sind nur mehr jene besonderen Erfordernisse eines unbedingten Rechtserwerbs zu belegen, deren Fehlen bzw mangelnder Nachweis eine sofortige Einverleibung des Rechts verhindert hatte. Die anlässlich der Vormerkung bereits geprüften Eintragungsvoraussetzungen sind nicht neuerlich darzulegen, weil auch Beschlüsse des Grundbuchsgerichts in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen. Das Grundbuchsgericht ist insoweit an seine frühere, die Vormerkung bewilligende Entscheidung gebunden. Anlässlich eines Begehrens auf Rechtfertigung ist daher nur mehr zu prüfen, ob die Urkunde, deren Fehlen bisher dem unbedingten Eintrag entgegenstand, nunmehr vorliegt. ( = RpflSlgG 3529)

2. Die Vormerkung ist gemäß § 8 Z 2 GBG eine bedingte Erwerbung eines bücherlichen Rechts nur unter der Bedingung ihrer nachfolgenden Rechtfertigung. Der Rechtserwerb erfolgt nur in dem Umfang der Rechtfertigung (§ 40 GBG). Für die Rechtfertigung sind in der Regel nur noch jene Urkunden vorzulegen, ...

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