GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 40
Anmerkung
1) Vgl Anmerkung 3 zu § 35.
Rechtsprechung
1. Sind dem Grundbuchsakt, in dem die Vormerkung bewilligt wurde, im Einzelnen die der Einverleibung des Rechts entgegenstehenden Mängel zu entnehmen und ist diesem Akt nicht zu entnehmen, dass andere der Rechtfertigung bedürfende Mängel vorhanden waren, so reicht es zum Nachweis der Rechtfertigung der Vormerkung und des Umfangs der Vormerkung aus, dass bloß Urkunden bzw die Urkunden in der erforderlichen Form vorgelegt werden, deren Fehlen bisher dem unbedingten Eintrag entgegenstand.
Beisatz: Es sollte damit die neuerliche Vorlage bereits mit dem Vormerkungsgesuch vorgelegter und vom Gericht bereits geprüfter Urkunden entbehrlich gemacht werden, um insoweit den Rechtfertigungsvorgang zu vereinfachen. Die Berücksichtigung auftretender Bedenken gegen die Verfügungsfähigkeit eines bei der Eintragung Beteiligten (§ 94 Abs 1 Z 2 GBG) wurde damit nicht abgeschnitten (hier: kein „rechtskräftiges Feststehen“ der Eintragungsvoraussetzungen, da im für die Entscheidung über den Antrag auf Anmerkung der Rechtfertigung maßgeblichen Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuchs (§ 93 GBG) die Bewilligung der Vormerkung mangels Zustellung an die Masseverwalterin nic...