GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 38
Anmerkung
1) Im Fall der lit c genügt das Ansuchen der Behörde; die Vorlage einer Urkunde ist nicht erforderlich.
2) Vgl Anmerkung 3 zu § 35.
Rechtsprechung
1. Es besteht kein Grund, in der Vorschrift des § 38 lit a GBG etwas anders zu sehen als einen der Fälle, in denen noch nicht alle Voraussetzungen für die Einverleibung des Rechts gegeben sind, nach dieser Gesetzesstelle im Besonderen eben noch nicht die Rechtskraft des gerichtlichen Erkenntnisses, aufgrund dessen bei Eintritt der Rechtskraft ohne weiteres die Einverleibung erfolgen könnte. (RIS-Justiz RS0107270)
2. Nach § 38 lit a GBG findet die Vormerkung auch aufgrund gerichtlicher Erkenntnisse erster oder höherer Instanz statt, durch die das dingliche Recht zwar unbedingt zugesprochen wird, die aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind. (LG Wiener Salzburg , 53 R 282/15z = VdRÖ-GB-045-2016_01)
3. Der OGH hegt in Bezug auf die Regelung des § 38 lit c GBG keine verfassungsrechtlichen Bedenken wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.
Beisatz: Die Notwendigkeit der Rechtfertigung des vorläufig gesicherten Anspruchs durch den Nachweis eines rechtskräftig gewordenen Titels über eben jene Forderung, für die die Pfandrechtsvormerkung erwirkt wurde (vgl SZ 6...