GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 2
Anmerkung
1) Zu den Grundbuchseinlagen siehe die § 2, 4, 6 bis 12 AllgGAG, BGBl 1930/2, zum Grundbuchskörper die § 5 und 7 AllgGAG.
2) Für das Baurecht sind eigene Grundbuchseinlagen zu eröffnen (§ 5 BauRG, RGBl 1912/86).
3) Die Grundbuchseinlagen je einer Katastralgemeinde bilden zusammen ein Hauptbuch. Das Hauptbuch ist zur Aufnahme der Grundbuchseintragungen bestimmt und in „Grundbücher“ gegliedert, die jeweils zur Katastralgemeinde korrespondieren (das heißt, dass die Begriffe „Katastralgemeinde“, „Grundbuch“ und „Hauptbuch“ im Prinzip idente Formulierungen sind).
Die Einlage dient zur Aufnahme des Grundbuchskörpers. Eine Grundbuchseinlage hat nur einen Grundbuchskörper zu enthalten. Ein Grundbuchskörper hat aus einem oder mehreren Grundstücken (die eine wirtschaftliche Einheit bei der Erstanlegung des Grundbuchs bildeten) zu bestehen (Ausnahmen: ein Grundbuchskörper kann auch aus einem Baurecht bestehen, „Kellergrundstücke“ [ohne Grundstücksnummer] können Bestandteil eines Grundbuchskörpers sein). Jede Grundbuchseinlage besteht aus dem Gutsbestandsblatt (A-Blatt), dem Eigentumsblatt (B-Blatt) und dem Lastenblatt (C-Blatt).
Rechtsprechung
1. Unter dem Begriff der Stammsitzliegenschaft ist...