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Bayer/Bayer

GBG I Grundbuchsgesetz

Entscheidungssammlung und Praxisanmerkungen zu GBG, AllgGAG, LiegTeilG, GUG und ERV 2006

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4267-3

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Bayer/Bayer - GBG I Grundbuchsgesetz

§ 34

Rechtsprechung

1. Die „Geringfügigkeit“ der Grundbuchssache muss sich aus dem Urkundeninhalt ergeben, dh, es muss in der Urkunde selbst durch die Parteien der Wert des einzutragenden Rechts festgelegt sein. Die (nachträgliche) Beisetzung eines „Werts für die Gebührenbemessung“ durch eine Partei genügt nicht. (RIS-Justiz RS0060687)

2. Beglaubigung in geringfügigen Grundbuchssachen (§ 34 GBG) – Das Geburtsdatum der Partei ist anzuführen (§ 31 GBG).

§ 34 GBG ist trotz der durch § 25 GUG geschaffenen Notwendigkeit der Beglaubigung des Geburtsdatums weiterhin anwendbar. Diesfalls haben die Zeugen gemäß § 31 Abs 1 auch das Geburtsdatum zu beglaubigen.

Die Erklärung des Zeugen erfüllt nicht die Anforderung des § 34 iVm § 31 Abs 1 GBG, da in seiner Erklärung das Geburtsdatum der Käuferin fehlt. (LG f ZRS Wien , 46 R 336/16a = RpflSlgG 3588)

3. Ob Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit eines Legalisierungszeugen bestehen, richtet sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls. Im Instanzenzug überprüfbar sind sie nur unter rechtlichen Gesichtspunkten; sie müssen also plausibel sein, um als Eintragungshindernis wahrgenommen werden zu können. Andererseits müssen die Bedenken nicht besonders schwerwiegend s...

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