GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 33
Anmerkung
1) ErläutRV 688 BlgNR 25. GP zu § 33 GBG: „Nach Art. 69 Abs. 5 EuErbVO ist das ENZ ‚ein wirksames Schriftstück für die Eintragung des Nachlassvermögens in einschlägige Register eines Mitgliedstaates‘. Es soll daher in § 33 Abs. 1 lit. d unter den öffentlichen Urkunden, auf Grund derer eine Einverleibung stattfinden kann, ausdrücklich genannt werden. Auch diese Regelung bewirkt für sich keine Änderung der Rechtslage, sondern dient allein der Klarstellung.“
Schrifttum
Winkler, Das Europäische Nachlasszeugnis im österreichischen Grundbuch. Zur Abgrenzung des Sachenrechtes beim Liegenschaftserwerb von Todes wegen, in FS Bittner (2018) 797
Rechtsprechung
1. Verbücherungsfähigkeit eines deutschen Erbscheins, Anerkennung der Erbengemeinschaft und der Testamentsvollstreckung nach deutschem Recht
Ein von einem nach der EuErbVO zuständigen deutschen Amtsgericht ausgestellter Erbschein ist eine Erbenbescheinigung iSd § 33 Abs 1 lit d GBG.
Der deutsche Erbschein muss – ebenso wie das europäische Nachlasszeugnis – die Liegenschaft(en) nicht konkret bezeichnen.
Der Zweck der grundverkehrsbehördlichen Vorschriften, nämlich der Nachweis eines nicht zustimmungspflichtigen Rechtserwerbs, wird auch dadurch erreicht, dass...