GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 31
Anmerkung
1) Zu öffentlichen Urkunden siehe § 33, zur Beglaubigung in geringfügigen Grundbuchssachen siehe § 34.
2) In Tirol und Vorarlberg sind auch Legalisatoren zur Beglaubigung berechtigt (RGBl 1897/77 und 1900/44).
3) Staatsverträge: Haager Beglaubigungsübereinkommen BGBl 1968/27.
4) Eine behördliche Genehmigung ersetzt die Beglaubigung der Unterschrift nur hinsichtlich jener Person, deren Interesse die Behörde konkret wahrzunehmen hat (zB bei pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung bedarf die Unterschrift des Vertreters keiner Beglaubigung, bei insolvenzerichtlicher Genehmigung bedarf die Unterschrift des Insolvenzverwalters keiner Beglaubigung, das Siegel einer Behörde des Bunds oder eines Lands ersetzt ebenfalls die Beglaubigung der Unterschrift der für diese Gebietskörperschaft unterzeichnenden Person).
Schrifttum
1) Billeth, Der verflixte § 1008 ABGB und die Vorsorgevollmacht. Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung als Vorsorgebevollmächtigter, iFamZ 2018, 226
2) Rechberger, Das Geburtsdatum im Grundbuch – ein Déjà-vu. Zur E OGH 5 Ob 261/15s, NZ 2017/1, 1
3) Spruzina, Rechtsnatur und Bedeutung notarieller Bestätigungen, NZ 2010/31, 97
Rechtsprechung
Entscheidungen zu § 31 Abs 1 bis ...