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Bayer/Bayer

GBG I Grundbuchsgesetz

Entscheidungssammlung und Praxisanmerkungen zu GBG, AllgGAG, LiegTeilG, GUG und ERV 2006

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4267-3

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Bayer/Bayer - GBG I Grundbuchsgesetz

§ 31

Anmerkung

1) Zu öffentlichen Urkunden siehe § 33, zur Beglaubigung in geringfügigen Grundbuchssachen siehe § 34.

2) In Tirol und Vorarlberg sind auch Legalisatoren zur Beglaubigung berechtigt (RGBl 1897/77 und 1900/44).

3) Staatsverträge: Haager Beglaubigungsübereinkommen BGBl 1968/27.

4) Eine behördliche Genehmigung ersetzt die Beglaubigung der Unterschrift nur hinsichtlich jener Person, deren Interesse die Behörde konkret wahrzunehmen hat (zB bei pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung bedarf die Unterschrift des Vertreters keiner Beglaubigung, bei insolvenzerichtlicher Genehmigung bedarf die Unterschrift des Insolvenzverwalters keiner Beglaubigung, das Siegel einer Behörde des Bunds oder eines Lands ersetzt ebenfalls die Beglaubigung der Unterschrift der für diese Gebietskörperschaft unterzeichnenden Person).

Rechtsprechung

I.

Entscheidungen zu § 31 Abs 1 bis ...

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