GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 30
Anmerkung
1) Die Rangordnung einer Eintragung richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem die Eingabe bei dem Grundbuchsgericht eingelangt ist. Es kann die Rangordnung allerdings durch eine rechtsgeschäftliche Verfügung des bücherlichen Berechtigten im Wege einer Vorrangseinräumung (durch Einverleibung oder Vormerkung) geändert werden.
Dazu bedarf es der Einwilligung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten, ferner, wenn das zurücktretende Recht eine Hypothek ist, des Eigentümers – es reicht nicht, wenn der zurücktretende Berechtigte eine einseitige Erklärung abgibt. Sämtliche notwendigen Unterschriften müssen auch beglaubigt sein.
Die Urkunde über die Vorrangeinräumung muss keinen Rechtsgrund enthalten.
Sind keine „Zwischenberechtigten“ vorhanden oder stimmen diese dem Rangtausch zu, dann entfaltet der Rangtausch absolute Wirkung, das vortretende Recht geht in vollem Umfang vor das zurücktretende Recht (das vortretende Recht erhält ohne Beschränkung die Rangstelle des zurücktretenden, wenn es bücherlich unmittelbar auf dieses folgt oder ihm der Vorrang auch von allen Zwischenberechtigten eingeräumt wird).
Stimmen die „Zwischenberechtigten“ nicht zu, dann hat der Rangtausc...