GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 29
Anmerkung
1) Über die Rangordnung einer Simultanhypothek siehe § 110 und 114 Abs 2.
2) Für die Beurteilung eines Ansuchens ist der Zeitpunkt, in dem die Eingabe bei dem Grundbuchsgericht eingelangt ist, ebenfalls entscheidend. Wird eine Eintragung bewilligt und vollzogen, gilt der Eingetragene rückwirkend als Eigentümer seit dem Zeitpunkt des Einlangens seines Ansuchens bei Gericht.
Der Zeitpunkt des Einlangens eines Antrags beim Grundbuchsgericht wird in der Einlaufstelle durch Vergabe eines Zeitstempels automationsunterstützt festgestellt.
Bei einem elektronisch eingelangten Antrag (elektronischer Rechtsverkehr [ERV]) wird automatisch ein Zeitstempel vergeben.
Wenn aufgrund des Posteingangs mehrere Anträge gleichzeitig einlangen, so erhalten diese denselben Zeitstempel. Dies gilt auch, wenn eine Partei mehrere Anträge persönlich in der Einlaufstelle abgibt.
Der Zeitstempel (Uhrzeit) ist von der Einlaufstelle stets zusätzlich händisch in der Form hh:mm:ss,hs (zB 08:00:03,15) auf dem jeweiligen Antrag, und zwar im Eingangsvermerk, zu vermerken.
Betreffen mehrere gleichzeitig eingelangte Grundbuchsstücke die gleiche Einlage (bei Mit- oder Wohnungseigentum auch den gleichen Miteigentum...