GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 28
Rechtsprechung
1. Gemäß § 481 ABGB kann das dingliche Recht der Dienstbarkeit an Gegenständen, die in den öffentlichen Büchern eingetragen sind, grundsätzlich nur durch die Eintragung in diese erworben werden.
Gerade bei Dienstbarkeiten ist dieser Eintragungsgrundsatz jedoch mehrfach durchbrochen, etwa durch die Möglichkeit eines außerbücherlichen Erwerbs durch Ersitzung.
Den Konflikt mit dem Rechtsschein des Grundbuchsstands hat der Gesetzgeber in § 1500 ABGB gelöst.
Die Judikatur versagt den Vertrauensschutz in die Vollständigkeit des Grundbuchs, wenn die Belastung der erworbenen Liegenschaft mit einer Dienstbarkeit offenkundig oder dem Erwerber bekannt ist.
Der Erwerber einer nach dem Grundbuchsstand unbelasteten Liegenschaft kann den Schutz des Vertrauens in die Vollständigkeit des Grundbuchs jedenfalls dann nicht in Anspruch nehmen, wenn er deren tatsächliche Belastung mit einer Dienstbarkeit kennt.
Dass es auf subjektive Momente beim Erwerber, etwa auf ein mögliches Vergessen oder Verdrängen der Kenntnis wegen Gedächtnisstörungen, durch Zeitablauf oder sonstige Umstände gar nicht ankomme, trifft nicht zu.
Die Kenntnis des Bestehens einer Dienstbarkeit durch nur einen von zwei gemeinsamen Erwerbern ...