GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 27
Anmerkung
1) ErläutRV 208 BlgNR 24. GP: „Mit der Grundbuchs-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 100/2008, wurden in § 27 Abs. 2 GBG als weitere Identifizierungsmerkmale der an einem zu verbüchernden Rechtsgeschäft beteiligten Personen für Rechtsträger, die im Firmenbuch eingetragen sind, die Firmenbuchnummer und für inländische Vereine die Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl) eingefügt. Die Übergangsbestimmung in § 137 Abs. 4 GBG ordnet dazu an, dass vor dem datierte Urkunden, auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll, bloß den zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen müssen.
Diese Übergangsbestimmung hat jedoch zu Zweifeln darüber geführt, ob auch Angebote für die Bestellung von Hypotheken erfasst sind, die von den Banken zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der GB-Nov 2008 noch nicht angenommen waren. Um praktische Schwierigkeiten zu vermeiden, soll mit der vorgeschlagenen Änderung klargestellt werden, dass die in der Übergangsbestimmung angeordnete Erleichterung auch für alle Fälle gilt, bei denen bloß eine der Vertragserklärungen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgegeben wurde.“
Rechtsprechung
Entscheidungen zu § 27 Abs 1 (E 1–E 14)
Entscheidungen zu § 27 Abs 2 (E 15...