GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 26
Anmerkung
1) Zu den Formvorschriften siehe insb das Gesetz betreffend das Erfordernis der notariellen Errichtung einiger Rechtsgeschäfte, RGBl 1871/76.
2) Aus dem Inhalt der Urkunde muss sich das Zustandekommen des Rechtsgeschäfts ergeben. Der Rechtsgrund muss nicht etwa durch Verwendung juristischer Begriffe zur Darstellung gelangen; es genügt, dass aus den in der Urkunde angegebenen Sachverhaltsmerkmalen der zur Erwerbung oder Umänderung des Rechts geeignete Grund eindeutig entnommen werden kann. Die Angabe des Rechtsgrunds in der einer begehrten Eintragung zugrunde liegenden Urkunde ist nur beim Ansuchen um Einverleibung oder Vormerkung von dinglichen Rechten oder bei deren Umänderung erforderlich, nicht jedoch bei der Einverleibung von sonstigen Rechten wie dem Belastungs- und Veräußerungsverbot, dem Vorkaufsrecht, dem Wiederkaufsrecht oder die Einverleibung des Vorrangs. Auch die Urkunde, mit der ein dingliches Recht gelöscht werden soll, bedarf keines Rechtsgrunds, da unter Umänderung die Übertragung eines dinglichen Rechts zu verstehen ist.
Schrifttum
1) Liedermann, Die „wirkliche Übergabe“ im Schenkungsrecht, NZ 2011/108, 321
2) Zöchling-Jud, Schenkung und „wirkliche Überga...