GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 23
Rechtsprechung
1. Gemäß § 23 GBG ist dann, wenn ein zu einer Verlassenschaft gehöriges unbewegliches Gut oder bücherliches Recht veräußert wird, dem Erwerber die Eintragung seines Rechts unmittelbar nach dem Erblasser zu bewilligen. § 23 GBG normiert eine Ausnahme zu § 21 GBG, indem es für zulässig erklärt wird, dass der Erwerber einer nachlasszugehörigen Liegenschaft bzw eines bücherlichen Rechts unter Vorlage des Einantwortungsbeschlusses unmittelbar nach dem Erblasser, sohin ohne Eintragung des Rechtsnachfolgers, im Grundbuch eingetragen werden kann. Der Erbe hat hier die Stellung eines außerbücherlichen Vormanns. (LG Klagenfurt 2 R 1/13v = VdRÖ-GB-044-2013)
2. Die von einem eingeantworteten, jedoch im Grundbuch noch nicht eingetragenen Erben angestrebte Abschreibung eines Grundstücks und dessen Zuschreibung zu einer neu zu begründenden EZ zugunsten des Erblassers ist nicht zulässig; dabei handelt es sich nämlich um keinen der typischen Verkaufsvorbereitungsfälle, in denen die Rechtsprechung dem Erben ausnahmsweise eine Antragslegitimation zubilligt. (RIS-Justiz RS0131043)
3. Das Grundbuchsgericht trifft bei der Verbücherung der Abhandlungsergebnisse keine Rechtsfürsorgepflicht für pflegebefohlene No...