GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 22
Anmerkung
1) Vgl Anmerkung 2 zu § 21.
2) Das Prinzip des bücherlichen Vormanns erfährt durch die Sprungeintragung eine gewisse (scheinbare) Durchbrechung.
In diesem Fall kann die bücherliche Übertragung ausnahmsweise unmittelbar erfolgen, wenn eine Liegenschaft oder ein bücherliches Recht auf mehrere Personen nacheinander außerbücherlich übertragen worden ist oder wenn ein zu einer Verlassenschaft gehöriges unbewegliches Gut oder bücherliches Recht veräußert wird, wobei hier dem Erwerber die Eintragung unmittelbar nach dem Erblasser zu bewilligen ist. Auch greift die Regel des bücherlichen Vormanns dann nicht, wenn zwischen der Anmerkung der Rangordnung und der Eintragung in der angemerkten Rangordnung ein Wechsel des bücherlichen Berechtigten eingetreten ist.
Werden Rechte für den Letztberechtigten einverleibt, ist darauf zu achten, dass dem Gericht alle Urkunden (also insb auch die Urkunden, die die Zwischenberechtigten betreffen) vorgelegt werden. Der Letztberechtigte kann nur dann die Einverleibung seiner Rechte bewirken, wenn alle Urkunden vorliegen, aus denen ersichtlich ist, dass auch sein Vormann hätte einverleibt werden können, so dies beantragt worden wäre.
Vorzulegen ist...