GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 10a Besondere Bestimmungen für Online-Eingaben
Anmerkung
1) ErläutRV 223 BlgNR 27. GP zur Änderung des GUG: „Unter der Bezeichnung ‚ERV für alle‘ (§ 10a ERV 2006) wird seit die Möglichkeit geboten, über die Website www.eingaben.justiz.gv.at Online-Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften ohne Anmeldung zum ERV zu richten. Dabei dient die Bürgerkartenfunktion der Authentifizierung des Einbringers.“
Rechtsprechung
1. § 89c Abs 5 GOG verpflichtet Rechtsanwälte und Notare seit zum elektronischen Einbringen von Eingaben und Beilagen im Grundbuchsverfahren. ( = NZ 2015/123)
2. Die Einbringung eines Rechtsmittels in elektronischer Form unter Verwendung der Bürgerkartenfunktion mittels des auf der Website www.eingaben. justiz.gv.at zur Verfügung stehenden Online-Formulars ist hingegen zulässig und auch fristenwahrend. (OLG Wien , 28 R 369/13k = EF-Z 2014/61)