GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 10 Besondere Bestimmungen für das Grundbuchverfahren
Anmerkung
1) Zu Abs 1a: Gilt nur für den „konventionellen“ Rangordnungsbeschluss – siehe auch Anmerkung 1 zu § 54 GBG samt Entscheidung 1 zu § 54 GBG.
1) Zu Abs 2: Siehe auch Anmerkung 5 zu § 87 GBG.
Rechtsprechung
1. Klagsanmerkung gemäß § 27 Abs 2 WEG
Der Sinn und Zweck der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 1 ERV 1995 hinsichtlich des Grundbuchsverfahrens ist die rangwahrende Wirkung des Zeitpunkts der Einbringung von Grundbuchsgesuchen und die Tatsache, dass die im Grundbuchsverfahren im Allgemeinen erforderlichen Urkunden derzeit noch nicht auf elektronischem Wege beigebracht werden können. Diese Kriterien treffen jedoch auf die Einbringung einer Mahnklage, verbunden mit dem Antrag auf Klagsanmerkung nicht zu. Das Prinzip des bücherlichen Rangs kommt für das gesetzliche Vorzugspfandrecht nach § 27 Abs 2 WEG nicht zum Tragen. (LG f ZRS Wien , 46 R 522/05p = RpflSlgG 2940)
2. Rechtsanwälte und Notare sind auch im Grundbuchsverfahren verpflichtet, ihre Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen. Tun sie dies nicht, so ist ein Verbesserungsverfahren durchzuführen. ( = immolex 2013/92)
3. Die durch § 10 Abs 2 Satz 1 ERV 2006 eingeräumte Möglichk...