GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 5 Form elektronischer Übermittlungen
Rechtsprechung
1. § 10 ERV enthält besondere Bestimmungen für das elektronische Anbringen von Eingaben und Beilagen im Grundbuchsverfahren. Für Urkunden, die im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen sind, gilt daher § 10 Abs 2 ERV. Diese Bestimmung geht als Spezialvorschrift für das Grundbuchsverfahren der allgemeinen Regel des § 5 Abs 1 ERV vor, wenn die Vorlage von Urkunden im Original oder in beglaubigter Abschrift zu erfolgen hat. Nach § 10 Abs 2 ERV hat die elektronische Übermittlung von Beilagen derart zu erfolgen, dass auf die Einstellung in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird. Nur diese Übermittlung ersetzt die Vorlage des Originals oder der beglaubigten Abschrift. Hier: Nachweis der Staatsbürgerschaft. (RIS-Justiz RS0129374)
2. Dass eine E-Mail keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) im Sinn der ERV 2006 ist (§ 5 Abs 1a ERV 2006), bedeutet, dass Schriftsätze, die per E-Mail oder als PDF-Anhang einer...