GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 4 Einbringungsdatum, Zustelldatum
Anmerkung
1) Siehe auch Anmerkung 2 zu § 29 GBG und Anmerkungen 3 und 4 zu § 10 GUG (Anhang 3).
Rechtsprechung
1. § 89 Abs 1 GOG – Zeitpunkt des Einlangens eines ERV-Antrags bei Gericht
Elektronische Eingaben gelten mit demjenigen Zeitpunkt als bei Gericht eingebracht, an dem die Übermittlungsstelle dem Absender rückmeldet, dass sie seine Daten zur Weiterleitung an die BRZ GmbH übernommen hat, sofern die Eingabedaten tatsächlich bei der BRZ GmbH zur Gänze einlangen. ( = RpflSlgG 3475)
2. Fristgerechte Einbringung einer Berufung im elektronischen Rechtsverkehr
Für die Rechtzeitigkeit einer Eingabe im elektronischen Rechtsverkehr kommt es auf den Zeitpunkt der Rückmeldung durch die Übermittlungsstelle an, dass sie die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen hat.
Ein längeres Verweilen der Daten bei der Übermittlungsstelle geht nicht zulasten des Einbringers, sofern die Daten letztlich tatsächlich bei der Bundesrechenzentrum GmbH einlangen. ( = ecolex 2010/431 = jusIT 2011/4)