GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 30 Inkrafttreten
Anmerkung
1) Zu Abs 2: Die Bestimmung bezieht sich auf die Änderung der § 27 und 31 GBG, BGBl 1955/39, durch § 25.
2) ErläutRV 1675 BlgNR 24. GP zu § 30 GUG: „[…] In der aus den 1980er-Jahren stammenden Grundstücksdatenbank können diakritische Zeichen nicht dargestellt werden, was dazu geführt hat, dass die Schreibweise von manchen Namen oder Firmen im Grundbuch von der tatsächlichen – also der sich z. B. aus Personenstandsurkunden ergebenden – Schreibweise abweicht.
Mit der elektronischen Umschreibung auf die GDB-neu wird es dagegen möglich sein, diakritische Zeichen einzugeben und darzustellen. Daher soll denjenigen Personen, die bisher eine an sich nicht korrekte Schreibweise ihres Namens oder ihrer Firma in Kauf nehmen mussten, ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit eröffnet werden, einen gebührenbefreiten Berichtigungsantrag zu stellen. Dabei muss der Nachweis der tatsächlichen Schreibweise erbracht werden.“