GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 24c Bücherliche Einheit
Anmerkung
1) ErläutRV 1675 BlgNR 24. GP zu § 24c GUG: „Der durch die Grundbuchs-Novelle 2008 eingeführte Grundsatz der einheitlichen Durchführung von Teilungsplänen (§ 2 Abs. 1 LiegTeilG) würde im Zusammenspiel mit § 18c GUG (sprengelübergreifende Ab- und Zuschreibung) und § 24c Abs. 2 GUG (Zuständigkeit des vormals für die Führung des Eisenbahnbuchs zuständigen Gerichts) dazu führen, dass das Eisenbahnbuchgericht auch über Teilungen von Grundstücken entscheiden muss, die mit Änderungen von Eisenbahneinlagen nichts zu tun haben, aber – mehr oder weniger zufällig – im selben Teilungsplan vorgesehen sind. Dadurch könnte es zu einer erheblichen Mehrbelastung dieser Gerichte kommen, die sie in der Erfüllung ihrer eigentlichen Aufgabe – dem Vollzug der Spezialmaterie Eisenbahnrecht – behindern würde.
Es erscheint daher sachgerecht, Abschreibungen von Grundstücksteilen aus Eisenbahneinlagen von der Sonderzuständigkeit des Eisenbahnbuchgerichts nach § 24c Abs. 2 GUG auszunehmen und dem für die entsprechende Katastralgemeinde zuständigen Grundbuchsgericht zu übertragen. Bei einer solchen Antragstellung kann es erforderlich sein, diejenigen Urkunden, die sich in der (...