GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 24b Eisenbahneinlagen
Anmerkung
1) ErläutRV 542 BlgNR 23. GP zu § 24b GUG: „[…] Nach § 24b Abs. 2 ist in den (neuen) Eisenbahneinlagen die Anmerkung der Simultanhaftung mit den anderen zu derselben bücherlichen Einheit gehörigen Einlagen nicht erforderlich. Diese Anmerkung ist überflüssig, da es sich bei Pfandrechten auf einer Eisenbahneinlage nach § 6 Abs. 1 EisBG immer nur um eine Simultanhypothek an allen zur bücherlichen Einheit gehörigen Einlagen handeln kann.
[…] Nach § 24b Abs. 3 gelten bundesgesetzliche Vorschriften, die sich auf Einlagen des Eisenbahnbuchs beziehen, auch für die neuen Eisenbahneinlagen, und zwar gegebenenfalls sinngemäß. Für Landesgesetze kann eine entsprechende Regelung aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht getroffen werden; es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Auslegung einschlägigen Landesrechts in diesen Fällen im Weg der analogen Anwendung zu demselben Ergebnis führen wird.“