GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 24a Auflösung des Eisenbahnbuchs
Anmerkung
1) ErläutRV 542 BlgNR 23. GP zu § 24a GUG: „1. § 24a ordnet an, dass die Übertragung in das allgemeine Grundbuch im Zug der elektronischen Umschreibung und daher – wie dies im § 2a allgemein vorgesehen ist – im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung geschieht, ohne dass es eines gerichtlichen Beschlusses bedarf. Dies ist deswegen leicht möglich, weil die Eintragungen im Eisenbahnbuch nach § 3a Eisenbahnbuchverordnung schon derzeit entsprechend aufgespalten sind und die bestehenden Teileinlagen als Grundlage der neuen Einlagen im allgemeinen Grundbuch dienen können. Im Rahmen der Umschreibung des Grundbuchs sollen dabei auch Eintragungen in Grundbuchseinlagen, die auf die bisherigen Eisenbahneinlagen verweisen, soweit wie möglich automationsunterstützt in Verweise auf die neuen Einlagen richtig gestellt werden.
2. Zweckmäßigerweise werden die Einlagen (des allgemeinen Grundbuchs), in die Eisenbahngrundstücke übertragen werden, als Eisenbahneinlagen bezeichnet, obwohl diese Bezeichnung nach § 3 EisBG bereits für die Einlagen des Eisenbahnbuchs vergeben ist. Um eine Verwechslung zu vermeiden, werden die letzteren in der Übergangsbe...