GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 22 Edikt
Anmerkung
1) Zu Abs 1: Durch Erlass ist überdies die Kundmachung in der Wiener Zeitung angeordnet worden. Überdies wird die Umstellung im JABl, in der NZ und im AnwBl bekanntgegeben.