GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 21 Berichtigung
Anmerkung
1) Zu Abs 3: Das bedeutet, dass der Vertrauensgrundsatz insoweit eingeschränkt ist; vgl auch § 23 GUG.
Rechtsprechung
1. § 21 GUG regelt die Berichtigung iZm der Grundbuchsumstellung. Entsprechen die im Zeitpunkt der Eröffnung des umgestellten Grundbuchs gespeicherten Eintragungen nicht dem § 19 GUG, so sind sie gemäß § 21 Abs 1 GUG auf Antrag oder von Amts wegen im Verfahren in Grundbuchssachen zu berichtigen. Die Berichtigung umfasst auch die Aufnahme fehlender Eintragungen. Nach § 21 Abs 2 GUG sind auf Antrag auch Eintragungen aufzunehmen, deren Speicherung gemäß § 19 Abs 2 GUG unterblieben ist. Für die in § 19 Abs 2 Z 1 GUG angeführten Eintragungen gilt dies jedoch nicht, wenn ihre Löschung gemäß § 133 GBG sogleich angeordnet werden könnte. Werden durch die Berichtigung bücherliche Rechte dritter Personen berührt, die aufgrund eines Rechtsgeschäfts nach der Umstellung des Grundbuchs eingetragen wurden, so ist sie nach § 21 Abs 3 GUG nur dann zulässig, wenn der Antrag auf Berichtigung innerhalb von sechs Monaten nach der Eröffnung des umgestellten Grundbuchs beim Grundbuchsgericht einlangt oder die amtswegige Berichtigung innerhalb dieser Frist vollzogen wird. (