GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 18d Anmerkung der Rangordnung
Anmerkung
1) ErläutRV 1675 BlgNR 24. GP zu § 18d GUG: „Bei der elektronischen Antragstellung wirft die Ausnutzung der Rangordnung gewisse Probleme auf, weil der Nachweis der Berechtigung des Antragstellers – der sonst durch die Vorlage des nur in einer Ausfertigung erteilten Rangordnungsbeschlusses (vgl. § 54 GBG 1955) erfolgt – wegen der Möglichkeit der Vervielfältigung elektronischer Dokumente auf andere Weise geführt werden muss (vgl. dazu auch den Vorschlag einer Namensrangordnung in § 57a GBG 1955). Als mögliche Lösung wurde zunächst ein individueller Identifikationscode in Erwägung gezogen, der zur Ausnutzung der Rangordnung angegeben werden soll. Ein solches Verfahren müsste jedoch auch gewährleisten, dass stets nur eine Person die Rangordnung faktisch ausnutzen kann (Einmaligkeitswirkung), wofür sich derzeit noch keine befriedigenden technischen Lösungen abzeichnen.
Um auf mögliche zukünftige technische Entwicklungen rasch reagieren zu können, erscheint es sinnvoll, der Bundesministerin für Justiz eine Verordnungsermächtigung für die nähere Ausgestaltung eines ‚elektronischen Rangordnungsbeschlusses‘ zu erteilen. Durch die gesetzliche Anordnung, dass das entsprechende Ver...