GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 18c Ab- und Zuschreibung
Anmerkung
1) ErläutRV 1675 BlgNR 24. GP zu § 18c GUG: „Die bisher geltende Regelung des § 18c GUG besagt, dass bei einer sprengelübergreifenden Liegenschaftsteilung das Abschreibegericht auch für die Zuschreibung zuständig ist. Es kann jedoch vorkommen, dass in beiden Sprengeln Abschreibungen zu erfolgen haben. Für diesen Fall soll durch einen neuen zweiten Satz klargestellt werden, dass der Antragsteller ein Wahlrecht hat, welches der beiden in Betracht kommenden Gerichte er anruft. Dieses Gericht hat dann sämtliche im Teilungsplan vorgesehenen Ab- und Zuschreibungen vorzunehmen, weil nur so dem Gebot der einheitlichen Plandurchführung (vgl. § 2 Abs. 1 LiegTeilG) entsprochen werden kann.“