GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 18a Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht
Anmerkung
1) ErläutRV 542 BlgNR 23. GP zu § 18a GUG: „[…] § 18a sieht […] vor, dass das Bewilligungsgericht allein und abschließend über die Eintragung entscheidet und die Eintragung auch selbst vollzieht; die in § 94 Abs. 2 GBG vorgesehene Mitwirkung des Lagegerichts fällt daher zur Gänze weg. Einer Sonderregelung bedurfte hiebei der Rang der Eintragung im Grundbuch des Lagegerichts: Im § 18a Abs. 1 ist zunächst vorgesehen, dass – im Weg der elektronischen Datenverarbeitung – das gegenständliche Grundbuchsstück gleichzeitig mit der Eintragung im Tagebuch des Bewilligungsgerichts auch im Tagebuch des Lagegerichts eingetragen wird. Nach § 18a Abs. 3 GUG ist der Zeitpunkt dieser Eintragung im Tagebuch des Lagegerichts für den Rang der Grundbuchseintragung maßgeblich. Damit wird sichergestellt, dass es zu keiner Unordnung zwischen dem vom Lagegericht selbst und den von einem anderen Gericht bewilligten und vollzogenen Eintragungen kommen kann.
[…] Von der im § 18a geschaffenen Möglichkeit soll in allen Fällen Gebrauch gemacht werden, in denen es zweckmäßig ist, dass ein Grundbuchsgericht außerhalb seines örtlichen Zuständigkeitsbereich tätig wird...