GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 12 Inhalt der Eintragungen
Anmerkung
1) Zu Abs 1: Für das herkömmliche Grundbuch vgl § 103 Abs 1 GBG, BGBl 1955/39.
2) Zu Abs 2 und 3: Für das herkömmliche Grundbuch vgl § 98 GBG, BGBl 1955/39.
3) Vgl die V des BMJ vom , BGBl 1981/82, gemäß § 12 GUG.
Rechtsprechung
1. Privaturkunden, aufgrund deren eine Einverleibung stattfinden soll, müssen die ausdrückliche Erklärung enthalten, dass derjenige, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden soll, „in die Einverleibung einwillige“.
Die aufgrund einer Verzichterklärung des Berechtigten voll wirksame Löschung eines dinglichen Rechts ist gemäß § 32 Abs 1 lit b GBG von der „Einwilligung zur Einverleibung der Löschung“ abhängig.
An dieser Rechtslage hat sich durch § 12 Abs 1 GUG nichts geändert. ( = NZ 2000, 251 = NZ 2000/457)
2. Fehlt eine genau auf die begehrte Eintragungsart – Einverleibung der Löschung – lautende Erklärung der Berechtigten, steht dies dem Gesuch auf Einverleibung der Löschung entgegen.
Fehlt der vorgelegten Urkunde nur das Erfordernis des § 32 Abs 1 lit b GBG, dann darf dies nicht zur gänzlichen Abweisung des Gesuchs, sondern nur des Einverleibungsbegehrens führen, während als Minus (§ 96 GBG) die Vormerkung zu b...