GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 11 Plombe
Anmerkung
1) Plombe: Auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Einlage kann man nicht mehr vertrauen; die Plombe informiert über die Tatsache der Einbringung eines Grundbuchsstücks hinsichtlich der betreffenden Einlage durch Anführung der Tagebuchzahl des neuen Gesuchs (welches noch nicht erledigt ist), allerdings nicht über die Tatsache, welchen Miteigentumsanteil oder welches Blatt die Plombe betrifft.