GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 10 Anträge
Anmerkung
1) Eine solche V ist bisher nicht erlassen worden.
2) Nach § 29 GBG richtet sich die Rangordnung einer Eintragung nach dem Zeitpunkt, in dem die Eingabe bei dem Grundbuchsgericht eingelangt ist; nach § 93 GBG ist dieser Zeitpunkt für die Beurteilung des Antrags entscheidend.
3) ErläutRV 542 BlgNR 23. GP zu § 10 GUG: „Wegen der besonderen Bedeutung dieses Zeitpunkts in Grundbuchssachen bedarf es für elektronische Grundbuchsanträge einer Sonderregelung, die über die allgemeinen Bestimmungen des § 89d GOG über elektronische Eingaben hinausgeht. Im § 10 Abs. 2 GUG wird in Analogie zu Anträgen in Papierform der Zeitpunkt, in dem die Daten der Eingabe zur Gänze beim Gericht eingelangt sind, als maßgeblich bestimmt; es ist dies der Zeitpunkt, in dem das Grundbuchsgericht in die Lage versetzt ist, den Antrag geschäftsordnungsmäßig zu behandeln. Damit ist eine ordnungsgemäße Rangordnung im Verhältnis zwischen elektronischen Eingaben und Eingaben in Papierform sichergestellt.“
4) ErläutRV 113 BlgNR 24. GP zu § 10 Abs 2 GUG: „Bei der Einbringung von Grundbuchsgesuchen in Papierform kann der Einbringer durch eine gleichzeitige oder zeitlich abfolgende Überreichung der Grundbuchsgesuche den Z...