GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 8a Liegenschaftsgruppen
Anmerkung
1) Der Eigentümer kann beantragen, dass die Zugehörigkeit mehrerer Liegenschaften oder Liegenschaftsanteile zu einer Liegenschaftsgruppe mit einem bestimmten Namen in der Aufschrift der betroffenen Einlagen ersichtlich gemacht wird; dieser Name darf in der Grundstücksdatenbank nur einmal für eine Liegenschaftsgruppe vorkommen.
Bei Grundeigentümern, die große Liegenschaftsbestände zu verwalten haben, wie etwa Straßen- oder Forstverwaltungen, kann das Bedürfnis bestehen, eine Mehrzahl von Liegenschaften, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und auf eine größere Anzahl von Grundbuchseinlagen aufgeteilt sind (etwa eine Autobahn), im Grundbuch gemeinsam abfragen zu können. Es ist nicht erforderlich, dass die Liegenschaften einer Liegenschaftsgruppe räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen, oder in einem Gerichtssprengel eingetragen sind (eine Beschränkung auf bestimmte räumliche Einheiten ist hierbei nicht vorgesehen).
Diese Liegenschaftsgruppen werden im Verzeichnis der Liegenschaftsgruppen (Gruppenverzeichnis) in Evidenz gehalten, wo unter dem jeweiligen Namen der Liegenschaftsgruppe die Einlagezahlen der zugehörigen Liegenschaften aufgefunden wer...