GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 5 Grundbuchsabschriften und Grundbuchseinsicht bei Gericht
Anmerkung
1) Zur Einsicht außerhalb des Gerichts vgl § 6–8 sowie § 47 Abs 3 und 4 VermG, BGBl 1968/306, über die Ausfertigung von Grundbuchsabschriften durch die Vermessungsämter.
2) Abs 2 gilt auch für das dem Hauptbuch rechtlich gleichstehende Löschungsverzeichnis (§ 3 Abs 1 GUG).
Rechtsprechung
1. „Darlegen“ iSd § 5 Abs 4 GUG ist weniger als „bescheinigen“: es genügt die begründete tatsächliche Behauptung, aus der sich das rechtliche Interesse und dessen Umfang ergibt, sofern keine Bedenken gegen die Richtigkeit dieses Vorbringens bestehen. (KG Leoben , R 595/84 = NZ 1984/29)
2. Einsicht in das Personenverzeichnis über herrenlose Liegenschaften (§ 5 GUG)
Der Wille, sich im Rahmen dieser gesetzlichen Möglichkeit herrenlose Grundstücke anzueignen, begründet nur ein wirtschaftliches Interesse, aber kein rechtliches. Der Antragsteller steht zu den vielleicht gar nicht existierenden Sachen in keinerlei rechtlicher Beziehung. Sein Wille, sich solche Sachen anzueignen, falls er sie findet, kann nicht als rechtliches Interesse antizipiert werden, ein Zugang zu den amtlichen Informationen, welche Grundstücke/Liegenschaften de...