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Bayer/Bayer

GBG I Grundbuchsgesetz

Entscheidungssammlung und Praxisanmerkungen zu GBG, AllgGAG, LiegTeilG, GUG und ERV 2006

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4267-3

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Bayer/Bayer - GBG I Grundbuchsgesetz

§ 3 Verzeichnis der gelöschten Eintragungen

Anmerkung

1) Zu Abs 3: Diese Regelung gilt auch für die Änderung einer Eintragung.

2) Siehe auch Anmerkung 2 zu § 2 GUG.

Rechtsprechung

1. Für das umgestellte Grundbuch gilt weiterhin der Grundsatz des § 1 GBG, dass das Grundbuch aus dem Hauptbuch und der unverändert gebliebenen Urkundensammlung besteht. § 3 Abs 1 GUG bestimmt, dass zu jedem Hauptbuch ein Verzeichnis der gelöschten Eintragungen zu führen ist, in das die von der Löschung betroffenen Eintragungen zu übertragen sind; dieses Verzeichnis steht dem Hauptbuch rechtlich gleich. (RIS-Justiz RS0060179)

2. Pflicht des Grundbuchsgerichts, bei Entscheidung über Grundbuchsantrag das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen heranzuziehen. ( = JBl 1991, 584)

3. Um als gutgläubig iSd § 443 ABGB angesehen werden zu können, darf sich der Erwerber eines Grundstücks nicht mit einer Grundbuchsabschrift oder mit einer Einsichtnahme in das Hauptbuch bei Gericht begnügen.

Um hinsichtlich einer auf dem Grundstück haftenden Wegedienstbarkeit als gutgläubig angesehen werden zu können, muss er vielmehr sowohl für seine eigene (die dienende) als auch für die herrschende Liegenschaft auch das Verzeichni...

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