GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 2c Eintragung des Eigentümers des öffentlichen Gutes
Anmerkung
1) ErläutRV 542 BlgNR 23. GP zu § 2c GUG: „In den Fällen, in denen ein Recht vom bücherlichen Vormann abgeleitet ist, wird der von § 136 GBG geforderte Nachweis nur erbracht werden können, wenn der Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. § 2c räumt dem Berechtigten daher ein entsprechendes Antragsrecht ein.
Da es dem Berechtigten aber in aller Regel nicht zugemutet werden kann, den Eigentümer urkundlich nachzuweisen, soll dessen Ermittlung in einem außerstreitigen Verfahren erfolgen, wobei das Gericht von sich aus alle wesentlichen Umstände zu ermitteln hat. Dem Verfahren sollen nicht nur die als Eigentümer in Betracht kommenden Gebietskörperschaften, sondern auch die Berechtigten, die ihre Rechte durch Urkundenhinterlegung nach dem UHG begründet haben, beigezogen werden. Darüber hinaus soll auch allfälligen unbekannten Personen, die ein rechtliches Interesse an der Eintragung des Eigentümers haben können, durch Kundmachung in den beteiligten Gemeinden und in der Ediktsdatei Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren geboten werden.
Die ‚unechten‘ Einlagen 50000 bis 50004 erfassen nach bestimmten Kriterien geordnet sämtliche Grundstü...