GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 2a Elektronische Umschreibung
Anmerkung
1) ErläutRV 542 BlgNR 23. GP zu § 2a GUG: „1. § 2a bildet die gesetzliche Grundlage für die im Allgemeinen Teil beschriebene Umstellung der Grundstücksdatenbank auf eine ‚Grundstücksdatenbank-neu‘.
Die Eindeutschung des aus der Informatik stammenden Begriffs ‚Migration‘ in ‚elektronische Umschreibung‘ lehnt sich an die im herkömmlichen Grundbuch seinerzeit vorgesehene Umschreibung von Einlagen (auch ganzer Bände) wegen Unübersichtlichkeit an (§ 583 Abs. 2 und 3 Geo., durch Verordnung BGBl. Nr. 423/1991 als gegenstandslos aufgehoben), da auch der Vorgang selbst durchaus vergleichbar ist.
Nach § 583 Abs. 3 Geo erlangten die neue Einlagen nie vollen Gutglaubensschutz (‚Die in der alten Einlage enthaltenen Eintragungen bleiben trotz der Umschreibung wirksam, …‘); der Grund hiefür wird wohl das Fehlen einer entsprechenden gesetzlichen Regelung gewesen sein.
Die vorgesehene Regelung geht nicht so weit: Sie übernimmt die Bestimmung des § 21 GUG, mit der eine Aussetzung des Gutglaubensschutzes für sechs Monate verbunden ist; dies ist dem Einsichtnehmenden ohne weiteres zumutbar, da über die Ersichtlichmachung in der Aufschrift der umgeschriebenen Einlag...