GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 17
Rechtsprechung
1. In den Gesamtrahmen, mit dessen voller Ausnützung die Nachhypothekare rechnen müssen, fallen auch die drei Jahre rückständigen verbücherten vertraglichen Zinsen (§ 14 Abs 1, § 17 GBG) und die Nebengebührensicherstellung.
Beisatz: Werden neben dem Kapital keine vereinbarten Zinsen eingetragen (§ 14 Abs 1 GBG), dann deckt ein Festbetragspfandrecht im Zweifel die gesetzlichen, insb Verzugszinsen. (T1) (RIS-Justiz RS0011351)