GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 32
Anmerkung
1) ErläutRV 542 BlgNR 23. GP zu § 32 LiegTeilG: „Gemäß § 32 richtet sich die Anfechtung von Beschlüssen, die sich auf das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer grundbücherlichen Eintragung beziehen, nach den Bestimmungen der § 122 ff. GBG. […] Im Übrigen soll auch bei einem erfolgreichen Rekurs gegen einen Verbücherungsbeschluss nach § 18 – wie bei einem erfolgreichen Einspruch – nicht die Verbücherung des gesamten Teilungsplans rückgängig zu machen sein.“
2) ErläutRV 1675 BlgNR 24. GP zu § 32 LiegTeilG: „Die grundbuchsrechtlichen Sondervorschriften für das Rechtsmittelverfahren (§ 122 ff. GBG 1955) sollen für alle Ansuchen von Parteien gelten, mag der Antrag auch vom Vermessungsamt beurkundet worden sein. Außerdem soll – parallel zur Änderung von § 20 Abs. 1 GUG – klargestellt werden, wie sich ein erfolgreicher Rekurs im vereinfachten Verbücherungsverfahren auswirkt.“
Rechtsprechung
1. § 32 LiegTeilG idF der GB-Nov 2012 ist daher – bezogen auf das Verfahren nach den § 15 ff LiegTeilG – dahin auszulegen, dass lediglich die Anfechtung des unmittelbar über den vom Vermessungsamt beurkundeten Antrag auf Zu- und Abschreibung ergehenden Beschlusses den § 122 ff GBG unterstellt ist, nicht hingegen die (damit weite...