GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 31
Rechtsprechung
1. Das Teilen eines Grundbuchskörpers in mehrere kleinere und das Neueröffnen einer weiteren Einlagezahl desselben Eigentümers ist nur aus triftigen Gründen zulässig. ( = NZ 2019/128)