GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 28
Anmerkung
1) ÜR: Art XXXI, BGBl I 2003/112.
Rechtsprechung
1. Das Verfahren zur Herstellung der Grundbuchsordnung iSd § 28 Abs 1 LiegTeilG ist auch dann einzuleiten, wenn das Grundbuchsgericht aus Anlass einer Exekution amtlich davon Kenntnis erlangt, dass die bücherliche Eintragung des Liegenschaftseigentümers unterblieben ist. (RIS-Justiz RS0066376)
2. Als säumige Partei ist der Erwerber anzusehen, dessen Eigentumsrecht an der Liegenschaft oder an ihren Teilen (Teilflächen, Trennstücke) nicht einverleibt wurde. (RIS-Justiz RS0066378)
3. § 28 LiegTeilG gilt auch für die unterbliebene Verbücherung von Eigentum, welches durch Ersitzung erworben wurde. ( = REDOK 7015)
4. Die Einvernehmung vor Fristsetzung zur Herstellung der Grundbuchsordnung kann auch im schriftlichen Weg erfolgen. (RIS-Justiz RKR0000012)
5. Für Personen, die zwar an der Ausübung des amtwegigen Verbücherungszwangs nach § 28 LiegTeilG interessiert sind, aber keinen Berichtigungsanspruch iSd § 136 GBG geltend machen können, kommt kein Rekursrecht in Betracht, wenn das Gericht die Einleitung eines Verfahrens nach § 28 LiegTeilG ablehnt oder ein solches Verfahren einstellt. Angefochten werden kann in eine...