GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 27
Beachte für folgende Bestimmung
Ist auf Abhandlungsverfahren anzuwenden, die nach dem erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden oder werden konnten (vgl. Art. XXXII § 8, BGBl. I Nr. 112/2003).