GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 26
Anmerkung
1) § 26 LiegTeilG ist für das automationsunterstützte Grundbuch gegenstandslos (vgl § 2 Abs 2 GUG, BGBl 1980/550).
Rechtsprechung
1. Die Bestimmung des § 26 LiegTeilG gilt auch für einen vom Vermessungsamt aufgrund des § 52 Z 3 VermG erstellten Anmeldungsbogen, weil durch § 26 LiegTeilG die Übereinstimmung des Grundbuchs und der Grundbuchsmappe mit dem Grundkataster schlechthin sichergestellt werden soll. (RIS-Justiz RS0066369)
2. Die Neubezeichnung von Grundstücken nach Beseitigung einer „Sprungklammer“ stellt keine Teilung iSd LiegTeilG dar.
§ 52 Z 3 VermG ermächtigt das Vermessungsamt auch zur amtswegigen Änderung von Grundstücken; sie bedarf keiner Zustimmung des davon betroffenen Grundeigentümers. ( = NZ 2002/73)
3. Der Löschung eines durch irrtümliche Sprungklammernauflösung entstandenen Grundstücks aufgrund eines Anmeldungsbogens des Vermessungsamts steht ein Hindernis aus dem Grundbuchsstand iSd § 26 LiegTeilG entgegen, wenn die Liegenschaft, zu deren Gutsbestand dieses Grundstück gehört, in der Zwischenzeit veräußert worden ist.
Es handelt sich dabei um keine im LiegTeilG geregelte Angelegenheit iSd § 32, 2. Satz LiegTeilG; die Rekursfris...