GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 25
Anmerkung
1) Mangels Eigentümergleicheit in beiden Einlagen tritt ein Eigentumsübergang ein; es müssen daher auch die Voraussetzungen der Einverleibung des Eigentums erfüllt sein.
Rechtsprechung
1. Mit § 25 Abs 2 LiegTeilG wurde nur eine Bestimmung für das Eintragungsverfahren nach einer Liegenschaftsteilung, nicht aber materielles Recht geschaffen. (RIS-Justiz RS0107386)
2. Die Begründung des Gemeingebrauchs an einer im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehenden Liegenschaft erfordert einen besonderen Widmungsakt, der im Grundbuchsverfahren urkundlich nachgewiesen werden muss. Dies gilt auch dann, wenn die erworbene Liegenschaft einer anderen Liegenschaft, die bereits als öffentliches Gut gewidmet ist, zugeschrieben werden soll. ( = immolex 2006/92 = RpflSlgG 2973)
3. Auch dann, wenn ein Grundstück einer Einlage zugeschrieben werden soll, in der öffentliches Gut bereits eingetragen ist, muss die rechtswirksame Widmung des betreffenden Grundstücks zum Gemeingebrauch urkundlich nachgewiesen werden; entsprechende Hinweise im Kaufvertrag reichen dazu nicht aus. ( = NZ 2006/656)
4. Zur Zuschreibung eines Grundstücksteils nach § 25 ...