GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 15
Anmerkung
1) Siehe auch § 105 bis 114.
2) Von einer Simultanhypothek spricht man dann, wenn zur Sicherstellung einer Forderung ein Gesamtpfandrecht auf zwei oder mehreren Grundbuchseinlagen einverleibt wird, wobei jede Sache ungeteilt (solidarisch) für dieselbe Forderung haftet. Der Gläubiger kann die Bezahlung der ganzen Forderung aus jeder Pfandsache verlangen (Wahlrecht). Er erhält aus allen Liegenschaften insgesamt nur einmal den gesicherten Betrag. Eine Simultanhypothek setzt aber keine Eigentümeridentität der simultan haftenden Pfänder voraus. Die Simultanhaftung ist in allen Einlagen mit jeweils allen anderen Einlagen anzumerken (bei „alten“ Pfandrechtseintragungen finden sich noch die Bezeichnungen „Haupt-“ bzw „Nebeneinlage“, diese Bezeichnungen haben allerdings keine rechtliche Bedeutung mehr). Der Antrag auf Eintragung einer Simultanhypothek bei mehreren Grundbuchsgerichten ist bei einem dieser Gerichte zu stellen; das Gleiche gilt für Anträge, die sich auf ein solches Pfandrecht beziehen (zB Antrag um Einverleibung der Löschung eines Simultanpfandrechts). Ein Simultanpfandrecht kann auch durch Pfandausdehnung entstehen, wenn zu einem späteren Zeitpunkt weitere Liegen...