GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 20
Anmerkung
1) ErläutRV 1675 BlgNR 24. GP zu § 20 LiegTeilG: „Hier soll es zu einer terminologischen Präzisierung der Rechtsfolgen eines berechtigten Einspruchs im vereinfachten Verbücherungsverfahren nach den § 15 ff. kommen (Wiederherstellung der früheren bücherlichen Rechte am entsprechenden ‚Grundstück‘ statt am ‚Grundbuchskörper‘).“
Rechtsprechung
1. Anstelle der vom OGH in 5 Ob 108/06b vorgezeichneten Lösung eines mehrseitigen Rekurses mit Neuerungserlaubnis wählte der Gesetzgeber der GB‑Nov 2008 einen anderen Weg: Auch im Bereich des Sonderverfahrens wurde die Möglichkeit des Einspruchs als demonstrativer Rechtsbehelf geschaffen.
Nach den Zielsetzungen der GB‑Nov 2008, die den Rechtsschutz betroffener Grundeigentümer und sonstiger Buchberechtigter im Sonderverfahren nach den § 15 ff LiegTeilG verbessern wollte, steht Grundeigentümern und Buchberechtigten im Einspruchsverfahren nach § 20 LiegTeilG auch der Einwand offen, ein Einvernehmen läge deshalb nicht vor, weil eine getroffene Vereinbarung mangels erforderlicher Genehmigung des Gemeinderats rechtsunwirksam sei. (RIS-Justiz RS0066283 [T3]; [T4])
2. Im Einspruchsverfahren nach § 20 LiegTeilG hat das Grundbuchsgericht infolge...