GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 19
Anmerkung
1) ÜR: § 7 und 8, dRGBl I 1944, 216.
Rechtsprechung
1. Die Vorschriften darüber, wem die Beschlüsse des Grundbuchsgerichts zuzustellen sind, besagen für sich allein über die Rekurslegitimation noch nichts; einerseits ist die Berechtigung zum Rekurs gegen eine grundbücherliche Eintragung nicht auf diejenigen Personen eingeschränkt, die von einem Grundbuchsbeschluss zu verständigen sind, andererseits begründen diese Vorschriften für sich allein noch keine Rekurslegitimation.
Beisatz: Nach dem Wortlaut des § 119 GBG gehört die Mehrheitsgesellschafterin einer (vormaligen) Baurechtseigentümerin nicht zu jenen Personen, die neben dem Antragsteller von der Erledigung eines Grundbuchsgesuchs von Amts wegen zu verständigen sind. (T1)
Beisatz: Soweit sich aus allgemeinen Grundsätzen, etwa aus § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG, die Notwendigkeit weiterer Zustellungen an andere (materielle) Parteien ergeben könnte, ist Voraussetzung, dass eine bücherliche Rechtsstellung durch die vorgenommene Eintragung beeinflusst werden könnte. (T2)
Beisatz: Dem Einschreiter als aktenkundiger, aber übergangener Partei steht die Möglichkeit offen, einen Antrag auf Zustellung der Entscheidung zu stellen und dann innerhalb der Rekursfrist Reku...