GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 18
Anmerkung
1) ÜR: § 7 und 8, dRGBl I 1944, 216.
2) ErläutRV 1675 BlgNR 24. GP zu § 18 LiegTeilG: „Die Verbücherung von Straßenanlagen etc. ist häufig sehr kompliziert, da von den Ab- und Zuschreibungen eine große Anzahl von Grundstücken betroffen sein kann. Es kann daher oft auch schwierig sein, den – vom Vermessungsamt zu beurkundenden – Antrag korrekt zu formulieren.
Um zu vermeiden, dass Unklarheiten oder geringfügige Fehler im Antrag dessen Bewilligung verhindern, soll das Gericht die Möglichkeit haben, ergänzende Erhebungen zu pflegen. Damit ist klargestellt, dass das Verbot der Zwischenerledigung (vgl. § 95 Abs. 1 GBG 1955) im Sonderverfahren nach den § 15 ff. LiegTeilG nicht gilt.“