GBG I Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 16
Anmerkung
1) ÜR: § 7 und 8, dRGBl I 1944, 216.
2) Vgl Art 17 § 6, BGBl I 2013/190.
3) ErläutRV 2357 BlgNR 24. GP zu den Änderungen im LiegTeilG: „Mit der Grundbuchs-Novelle 2008 wurden die Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen überarbeitet und dabei das bisherige amtswegige Verfahren in ein Antragsverfahren umgewandelt. Nach der Neufassung des § 16 LiegTeilG beurkundet die Vermessungsbehörde einen Antrag, der als Grundbuchstück in das Tagebuch einzutragen wäre. In der Praxis hat sich jedoch herausgestellt, dass die von den Vermessungsbehörden beurkundeten Anträge in der Regel einer Nachbearbeitung bei Gericht bedürfen. Um eine möglichst praktikable Bearbeitung der Anträge zu ermöglichen, soll daher erst die Übergabe des Beschlusses an die Einlaufstelle des Grundbuchsgerichts den Rang des Antrags begründen.“
Rechtsprechung
Siehe Entscheidungen zu § 15 LiegTeilG.